Auch, wenn das Jahr 2018 bereits lange vergangen ist – Kunden, die von dem Dieselskandal des Automobilherstellers VW betroffen waren, können sich auch noch heute der Musterfeststellungsklage gegen VW anschließen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor, das kürzlich ergangen ist.
Durch diese Entscheidung des obersten Gerichtes wird Klägern im Dieselskandal mehr Zeit verschafft. Was die Betroffenen nun wissen sollten, erklärt der folgende Beitrag.
Durch diese Entscheidung des obersten Gerichtes wird Klägern im Dieselskandal mehr Zeit verschafft. Was die Betroffenen nun wissen sollten, erklärt der folgende Beitrag.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt Kläger gegen VW
Kläger erhalten im Dieselskandal um den Hersteller VW durch die Musterfeststellungsklare nun noch mehr Zeit. Auch nach dem Jahr 2018 können die Betroffenen, die sich der Klage angeschlossen haben, ihre Ansprüche gegen den Automobilkonzern geltend machen.
Entschieden hat das kürzlich der BGH, der Bundesgerichtshof. Den Klägern wird durch diese Entscheidung erneut der Rücken gestärkt.
Entschieden hat das kürzlich der BGH, der Bundesgerichtshof. Den Klägern wird durch diese Entscheidung erneut der Rücken gestärkt.
Späterer Anschluss an Sammelklage möglich
Gemeinsam mit dem ADAC wurde durch den Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen VW bereits im November des Jahres 2018 eine Musterfeststellungsklage eingereicht. Mit dieser wurde angestrebt, die Rechte der betroffenen Kunden von VW gesammelt vor Gericht durchzusetzen.
Betroffene, die sich der Klage anschließen wollten, mussten dafür bei dem Bundesamt für Justiz einen Eintrag in das Klageregister durchführen. Allerdings war vielen VW-Kunden nicht bewusst, bis wann sie diese Möglichkeit hatten. War eine Eintragung lediglich bis zum Ende des Jahres 2018 möglich oder war es bereits ausreichend, dass die Musterfeststellungsklage durch die entsprechenden Verbände ohnehin rechtzeitig eingereicht wurde?
Die Richter des Bundesgerichtshofes haben nun klargestellt, dass es diesbezüglich allein ausschlaggebend ist, dass die Sammelklage vor dem Ende des Jahres 2018 erhoben wurde. Für einzelne Kläger bestand so durchaus die Möglichkeit, sich der Klage auch noch zu einem späteren Zeitpunkt anzuschließen.
Legitim sei es nach der Auffassung des Gerichts ebenfalls, sich von einer Sammelklage bei Bedarf wieder ab- oder anzumelden, um dadurch für die Vorbereitung der eigenen Klage gegen den Hersteller mehr Zeit zu gewinnen.
Betroffene, die sich der Klage anschließen wollten, mussten dafür bei dem Bundesamt für Justiz einen Eintrag in das Klageregister durchführen. Allerdings war vielen VW-Kunden nicht bewusst, bis wann sie diese Möglichkeit hatten. War eine Eintragung lediglich bis zum Ende des Jahres 2018 möglich oder war es bereits ausreichend, dass die Musterfeststellungsklage durch die entsprechenden Verbände ohnehin rechtzeitig eingereicht wurde?
Die Richter des Bundesgerichtshofes haben nun klargestellt, dass es diesbezüglich allein ausschlaggebend ist, dass die Sammelklage vor dem Ende des Jahres 2018 erhoben wurde. Für einzelne Kläger bestand so durchaus die Möglichkeit, sich der Klage auch noch zu einem späteren Zeitpunkt anzuschließen.
Legitim sei es nach der Auffassung des Gerichts ebenfalls, sich von einer Sammelklage bei Bedarf wieder ab- oder anzumelden, um dadurch für die Vorbereitung der eigenen Klage gegen den Hersteller mehr Zeit zu gewinnen.
Mit der Musterklage zusätzliche Zeit gewinnen
Was hinsichtlich der Verjährungsfristen für eine Musterfeststellungsklage tatsächlich rechtens ist, war zunächst noch höchst unklar. An die Öffentlichkeit gelangt ist der Abgasskandal um den Automobilhersteller VW bereits im September des Jahres 2015. Nach drei Jahren verjähren jedoch Schadensersatzansprüche in der Regel.
Das bedeutet, dass die Klagen durch die Betroffenen normalerweise spätestens vor dem Ende des Jahres 2018 hätten erhoben werden müssen. Dies würde jedoch nur gelten, wenn bereits im Jahr 2015 klar gewesen wäre, dass das eigene Fahrzeug von VW von dem Skandal tatsächlich betroffen ist. Auch, wenn sich die Berichterstattung in den Medien sehr umfangreich gestaltet hat, darf dies jedoch durch die Gerichte nicht grundsätzlich vorausgesetzt wurden – das geht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor.
Das bedeutet, dass die Klagen durch die Betroffenen normalerweise spätestens vor dem Ende des Jahres 2018 hätten erhoben werden müssen. Dies würde jedoch nur gelten, wenn bereits im Jahr 2015 klar gewesen wäre, dass das eigene Fahrzeug von VW von dem Skandal tatsächlich betroffen ist. Auch, wenn sich die Berichterstattung in den Medien sehr umfangreich gestaltet hat, darf dies jedoch durch die Gerichte nicht grundsätzlich vorausgesetzt wurden – das geht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor.
Neue Verhandlung im Diesel-Abgasskandal
In dem Fall, um dem es im Konkreten ging, wurde die Klage durch den Kläger erst im Jahr 2019 eingereicht und demnach über drei Jahre nachdem der Dieselskandal öffentlich bekannt geworden war. Von der Musterfeststellungsklage hatte sich der VW-Kunde außerdem zunächst an- und dann wieder abgemeldet. Von Volkswagen fordert er, dass der Hersteller ihm den Kaufpreis für seinen Gebrauchtwagen erstattet.
Nach der nun ergangenen richterlichen Entscheidung muss jetzt eine neue Verhandlung durch das Oberlandesgericht Naumburg erfolgen – dort hatten die Richter zunächst nämlich nicht festgestellt, dass der Skandal dem Kläger bereits im Jahr 2015 bekannt war.
Bilderquelle: (CC0 Creative Commons)
pixabay.com © webandi
Nach der nun ergangenen richterlichen Entscheidung muss jetzt eine neue Verhandlung durch das Oberlandesgericht Naumburg erfolgen – dort hatten die Richter zunächst nämlich nicht festgestellt, dass der Skandal dem Kläger bereits im Jahr 2015 bekannt war.
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