Schäden sind schnell zugefügt - ob aus Leichtsinn oder aufgrund von Unachtsamkeit. Klein angefangen bei Rotweinflecken auf der neuen Tischdecke oder große Schäden wie ein schwerer Unfall, womöglich sogar ein zerstörtes Gebäude. Der Verursacher muss für die angerichteten Schäden aufkommen. Mit dem Abschluss einer guten privaten Haftpflichtversicherung sollte in allen Fällen nicht gezögert werden - zudem ist sie ein absolutes Muss für Jedermann! Schließlich schützt jene vor Schäden, welche in Millionenhöhe wandern können.



Wer benötigt welchen Schutz?

Es gibt unterschiedliche Tarife, je nach Bedarf/Haushalt:
 
  1. Der Single-Tarif
    Allein der Versicherungsnehmer genießt den Versicherungsschutz.

  2. Der Familien-Tarif
    Hierbei handelt es sich um eine Erweiterung des Schutzes.
    Wie der Name bereits verrät, sind mehrere Personen der Familie in der Haftpflichtversicherung abgedeckt.
    Bei Ehegatten genügt eine gemeinsame private Haftpflichtversicherung.

Kinder sind stets mitversichert, sofern diese sich noch im ersten ununterbrochenen Ausbildungsgang befinden.

Natürlich deckt die private Haftpflichtversicherung lediglich den Privatbereich ab. Sprich: Freiberufler und Selbstständige sollten sich zusätzlich mit einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung abdecken. Weitere Gruppen mit zusätzlicher Absicherung: Besitzer von Kraftfahrzeugen, Jäger, Tierhalter (Beispiel: Hunde) sowie Haus- und Grundbesitzer.

Wann tritt die Haftpflichtversicherung in Kraft?

Im Schadenfall muss der Versicherer prüfen, ob die gestellten Schadensersatzansprüche auch ihre Berechtigung haben.
 
Je nach Schaden gelten zudem folgende Regelungen:
 
  • Sachschaden: Hier erfolgt die Zahlung der entsprechenden Reparaturkosten.

  • Totalschaden: Hier erfolgt die Erstattung des Zeitwerts der versicherten Sache.
    Bei dem Zeitwert handelt es sich um den Wiederbeschaffungswert - in Abhängigkeit von Alter und Abnutzung.
    Beispiel: Das gebrauchte Auto ist zu Schaden gekommen. Der Versicherungsnehmer erhält jenen Geldwert für die Sache, sodass er sich erneut ein gebrauchtes Auto ähnlichen Zustands kaufen kann.

  • Personenschaden:
    Hier können beispielsweise folgende Kosten geltend gemacht werden:
    1. Arzt- und Krankenhauskosten
    2. Schmerzensgeld
    3. Ausgleich für bleibende Schäden

Was genau unterliegt der Versicherung - und was nicht?

Abgesichert sind die Gefahren des alltäglichen Lebens.
 
Beispiele für gegebenen Versicherungsschutz:
 
  1. Verlust fremder Wohnungsschlüssel
  2. Als Inhaber selbstgenutzter Immobilien
  3. Als Fußgänger/Radfahrer im Straßenverkehr (auch Elektroradfahrer)
  4. Als Autofahrer
  5. Verletzung der Verkehrssicherungspflichten (Beispiel: unterlassenes Schneeräumen und Streuen im Winter, Person verletzt sich schwer)
  6. Vernachlässigung von Aufsichtspflichten bei Minderjährigen (sowohl eigene Kinder als auch fremde Kinder)

Nicht versichert sind:

  1. Gefälligkeiten
    Gefälligkeitsdienste sollten vorab mit dem Gegenüber genau besprochen und abgeklärt werden.
    Beispiel: Bei einer freiwilligen Umzugshilfe kommt es zu Schäden aufgrund von Fahrlässigkeit.
    Im Allgemeinen ist der Verursacher nicht dazu verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.

  2. Schuldunfähige Kinder
    Kinder vor ihrem siebten Lebensjahr sind deliktunfähig.
    Sprich: Das sechsjährige Kind hat einen Schaden verursacht - nach den Gesetzesregelungen kann es für den verursachten Schaden noch nicht zur Verantwortung herangezogen werden, da es sich noch in einem deliktunfähigen Alter befindet.

Gefährdung des Versicherungsschutzes

Folgender Fall von einem Haftpflichtschaden:
Das Schuldeingeständnis ist bereits unterzeichnet worden, ebenso wurde bereits die Geldzahlung an den Geschädigten geleistet.
Diese Handlung hat den Versicherungsschutz enorm gefährdet.
 
Hier gilt stattdessen: Tatenlos bleiben, keine Eingeständnisse oder Geldzahlungen an den Geschädigten leisten.
Der Schaden ist jedoch unverzüglich der eigenen Versicherung zu melden.

Beendigung des Vertrags

In der Regel beträgt hier die Kündigungsfrist drei Monate.
Ansonsten tritt eine Verlängerung des Vertrages in Kraft.
 
Sonderkündigungsrechte:
  1. Bei Schadenfall
  2. Bei Beitragserhöhung
 
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